Menschenkundliche Begründung

VI.

Menschenkundliche
Begründung der Axiome

1.

Die dreistufige Volksgesetzgebung
wie sie die vorliegende Petition vorsieht,
zieht die zeit- und wesensgemäßen Konsequenzen aus den
zitierten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes
in seinem Urteil vom 30. 6. 2009 [hier Ziff. I.]:

2. 

Zeitgemäß deshalb, weil wir zumindest im europäischen
Kulturkreis in der Entwicklung des Demokratiebewusstseins
der Moderne seit der Französischen Revolution im Auf und Ab
des Kampfes um diesen Emanzipationsimpuls der Volkssouveränität
– gerade nach den Erfahrungen des 20. Jahrhunderts –
im 21. Jahrhundert die Voraussetzungen erreicht haben,
die demokratische Lebensordnung so zu entfalten,
wie sie das Grundgesetz im deutschen Verfassungsrecht
elementar veranlagt hat als
komplementär-partizipatorisches
Zusammenwirken
zwischen parlamentarischen Organen
und plebiszitärer Volksgesetzgebung.

3.

Wesensgemäß insofern, als ihre Axiome zum einen
die geistig-seelischen Tatsachen des aufgeklärten Menschenbildes,
zum andern die grundlegenden sozial-systemischen Tatsachen
der integralen Wissens- und Kommunikationsgesellschaft
im Prozess des demokratischen Vereinbarens
der bürgerschaftlichen Rechte und Pflichten berücksichtigen.

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Der dreistufige Prozess durchmisst in geregelter Folge
die Sphären des Denkens [
Ergreifen der Idee], des Fühlens
[
Beitritt zum Begehren aus individuellem Rechtsempfinden]
und schließlich des Wollens [
Entscheid für Ja oder Nein].

>>
Und er reflektiert diesen Prozess gesellschaftlich-
funktional in der Organik der Ordnungen der
komplementär-partizipativen Demokratie,
wie sie die Petition – eingebettet in den öffentlich-rechtlich
zu begleitenden Diskurs – in den drei plebiszitären Schritten
der Initiative, des Begehrens und des Beschlusses vorschlägt.

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