Zur Medienbedingung

V. 1

Zur Medienbedingung
der "dreistufigen Volksgesetzgebung"


Sie ist im dreistufigen demokratischen Prozess von
ausschlaggebender Bedeutung für die freie Urteilsbildung
der Bürgerinnen und Bürger als Grundlage für ihre
Entscheidung über die zur Abstimmung kommenden
Sachverhalte.

1.

Zum Demokratie-Begriff, von dem hier ausgegangen wird,
gehört, dass die freie Urteilsbildung gegenüber dem
Einfluss der Massenmedien als privatwirtschaftlich oder
öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen insofern
eines rechtlich zu regelnden Schutzes bedarf, als die

Aktivbürgerschaft“ einen Anspruch darauf haben,
in den Massenmedien als gesellschaftlichen
Einrichtungen der Gestaltung des öffentlichen Diskurses
immer gleichberechtigt die Argumente des Für und Wider

dessen kennen lernen zu können, worüber je und je zu
entscheiden ist.

2.

Dieses Grundrecht bedarf, wie die anderen
Grundrechte des Schutzes durch eine Rahmenordnung.
Dieses Grundrecht ist ein unmittelbarer Ausdruck der
Würde des Menschen
[GG Art. 1] und steht in diesem
Bereich des öffentlichen Lebens höher als das Recht auf
freie Meinungsäußerung [GG Art.5] und andere Rechte.

3.

Im dreistufigen demokratischen Prozess sollte dieses
Grundrecht zum ersten Mal wirksam werden wenn eine
Volksinitiative dem Deutschen Bundestag ein Anliegen
[mit Begründung] vorgelegt hat. Dieses wäre dann in den
Massenmedien [Presse, Radio, Fernsehen] zu veröffentlichen.
Ebenso wäre zu veröffentlichen, wie der Bundestag über
die Initiative entschieden hat.

4.

Kommt es zu einem Volksbegehren wiederholt sich die
Mitteilung [Ziff.3] dreimal.

5.

Ist das Volksbegehren erfolgreich, kommt es im letzten
Halbjahr vor dem Volksentscheid zu mindestens sechs
Gegenüberstellungen des Für und Wider zur Sache
durch die Vertretungen der alternativen Positionen.

6.

Der gesamte massenmediale Informations- und
Diskussionsprozess
steht unter der Moderation eines
Ombudsrates,
der gebildet ist aus den Vertretungen der
jeweiligen Initiative, der jeweiligen Gegenpositionen
und der Vertretungen der beteiligten Medien.
Der Bundespräsident beruft auf Vorschlag der am
Diskurs Beteiligten das Moderationskollegium.

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