Der petitionsrechtliche Aspekt

II.

Der petitionsrechtliche Aspekt

1.

Außer dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt,
wie er aus dem vorstehend zitierten Urteil
des Bundesverfassungsgerichts klar hervortritt
und die Einrichtung der Volksgesetzgebung
zwingend verlangt, ist ein zweiter Gesichtspunkt
von entscheidender Wichtigkeit als Erkenntnis,
um sich für die entsprechenden Konsequenzen
einzusetzen, wie sie von der hier vertretenen
Petition verlangt werden:
Derzeit ist die Ausübung des Petitionsrechtes
die einzige Möglichkeit, um außerparlamentarisch
auf rechtsstaatliche Weise sich bürgerschaftlich
– wenigstens mit Vorschlägen – am
legislativen Prozess unmittelbar zu beteiligen.

2.

Alternativen zur jeweiligen Politik der parlamentarischen
Mehrheit sind während einer Legislaturperiode nur auf
diese Weise vernehmbar zu machen, wenn anders man
nicht gezwungen sein will, mit großem äußeren Aufwand
zu demonstrieren, um für ein entsprechendes Anliegen
medial wahrgenommen zu werden – ein im Prinzip im
Zeitalter des Internet anachronistisches Verfahren –
oder in zivilgesellschaftlicher Hinsicht nicht minder
demokratiefremd sich nolens volens dem Lobbyismus
verschreiben zu müssen. Ganz zu schweigen davon,
dass diese Wege in der öffentlichen Kommunikation
allenthalben im Schlagworthaften stecken bleiben müssen
und niemals der Urteilsbildung der demokratischen
Öffentlichkeit dienen können.

[mehr dazu siehe >> Ziff. V.1]

3.

Wenn wir die Möglichkeit schaffen wollen,
dass wir die Demokratie in Deutschland so praktizieren
können, wie es das komplementär-partizipative Prinzip
gebietet, um alle in der Bürgerschaft lebenden legislativ
relevanten Ideen und Gesetzgebungsvorschläge im
gesellschaftlichen Diskurs zu erörtern, zu klären und
schließlich demokratisch zu entscheiden, dann ist der
sachgemäße Weg dazu die
dreistufige Volksgesetzgebung, wie sie hier verlangt ist.

Wir werden dieses Ziel nur erreichen,
wenn ein starker Gemeinwille es sich zum Anliegen macht.
Hier ist der praktische Weg dazu angeboten.
Nun gilt es, ihn zu beschreiten.

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